Mitgliedschaft

Aktivmitgliedschaft2026 aufnahmegesuch

Bist du an einer Mitgliedschaft beim SKG Hundesport Bassersdorf interessiert?

Hier findest du alle notwendigen Informationen rund um die Mitgliedschaft beim SKG Hundesport Bassersdorf.

Ein Aufnahmegesuche für die Aktivmitglieschaft kann von Personen gestellt werden,die in einer der folgenden Sparten des Hundesport Bassersdorf trainieren: können nur von im Hundesport Bassersdorf, in folgenden Sparten trainierenden:

                  • Agility
                  • Obedience
                  • Familienhunde (Dienstag / Donnerstag / Freitag / Samstag)
                  • Begleithunde (Freitag)
                  • SpassSport (Dienstag, Mittwoch, Samstag)
                  • DummySport

Es besteht aber auch die Möglichkeit dem Hundesport Bassersdorf als Passivmitglied oder als Gönner beizutreten.

  • Passivmitglieder

sind Mitglieder der SKG und bezahlen über die Mitgliedergebühr den Jahresbeitrag von CHF 20.- an die SKG. Für Passivmitglieder besteht ebenfalls das Obgligatorium zum Bezug der Zeitschrift HUND Schweiz, sofern diese nicht über einen anderen Verein bereits bezogen wird.

  • Gönner

sind Privatpersonen oder Unternehmen, die den Hundesport Bassersdorf finanziell unterstützten möchten, ohne vom eigentlichen Angebot (Hundesport, Aus- und Weiterbildung, etc.) zu profitieren. Gönner haben jedoch keine Rechte und Pflichten und sind an der Generalversammlung weder wahl- noch stimmberechtigt.

Übersicht Mitgliedschaft:

Mitgliedschaft Stimm-/Wahlrecht Teilnahme Training Teilnahme interne
Ausbildungskurse
Teilnahme gesellige Anlässe
(GV, Wanderungen, etc.)
Abo Zeitschrift HUND Schweiz
Aktivmitgliedschaft  ja ja  ja (z.T. Vergünstigung)  ja obligatorisch*
Jugendliche  ja ja  ja (z.T. Vergünstigung)  ja obligatorisch*
Passivmitgliedschaft  ja nein  nein  ja obligatorisch*
Gönner  nein nein  nein  ja nein (nicht möglich)

 

 * Abo Zeitschrift HUND Schweiz
  • 1 Zeitschrift pro Haushalt
  • obligatorisch, wenn die Zeitschrift nicht über einen anderen Verein bereits bezogen wird

Beiträge

Mitgliedschaft Jahresbeitrag (Eintritt nach dem 1. Juli) inkl. Jahresbeitrag SKG Stimm-/Wahlrecht Teilnahme Training Ausbildungskurse gesellige Anlässe Abo Zeitschrift HUND Schweiz
Aktivmitgliedschaft (Basis) CHF 120.- ( CHF 60.- ) CHF 20.-  ja ja  ja  ja obligatorisch
Jugendliche CHF 60.- ( CHF 30.- ) CHF 20.-  ja ja  ja  ja obligatorisch
Passivmitgliedschaft CHF 30.- ( CHF 30.- ) CHF 20.-  ja nein  nein  ja obligatorisch
Gönner CHF 30.- ( CHF 30.- ) nein  nein nein  nein  ja nein (nicht möglich)
                 
Jahresabonnement Zeitschrift HUND Schweiz CHF 35.- ( CHF 17.50 )            
                 
einmalige Einschreibegebühren für Aktivmitglieder (Neueintritt) CHF 50.- ( CHF 50.- )            

 

Formular Beitritts-/Aufnahmegesuch

aufnahmegesuch ◄―   Formular Aufnahmegesuch

 

Auszug Statuten

Auszug aus den Statuten betreffend Mitgliedschaft (Aufnahme / Austritt):

2. Mitgliedschaft
2.1 Erwerb der Mitgliedschaft

  Art. 4
Mitglieder (Aktiv / Passiv) Alle Personen können in den Verein aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben
   
  Art. 5
  Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe der Gründe ablehnen. Wer in die Sektion eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden.

 
Hinweis: Gönner sind nicht Mitglieder der SKG und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Gönner werden aber ebenfalls an die Generalversammlung und an die geselligen Anlässe des Vereins eingeladen.

2.2 Erlöschen der Mitgliedschaft

  Art. 7
  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
   
  Art. 8
Austritt Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.
   
  Art. 9
Streichung Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Sektionsvorstand gestrichen werden.
   
  Art. 10
  Die Streichung wirkt sich nur innerhalb der Sektion aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.
   
Rekursrecht Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung der Sektion Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
   
  Art. 11
Ausschluss Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
a) Schwerwiegende Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder deren Sektionen
b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des HSB oder der SKG
   
Verfahren Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Sektionsvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung der Sektion durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung der Sektion in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten. Der Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikationen der SKG durch die Sektion bekanntzugeben.
   
Rekursrecht Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht offen. Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.
   
  Art. 12
Wirkung Mitgliedern, welche ausgeschlossen wurden, ist die Beschickung an anerkannten Ausstellungen und die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen untersagt. Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter Zwingernahme wird gelöscht.